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Teilungsversteigerung bei Testamentsvollstreckung

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Wurde im Testament/Erbvertrag Testamentsvollstreckung angeordnet, ist nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, zum Zwecke der Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie zu beantragen.
Der Testamentsvollstrecker muss aber beachten, dass er eine solche Immobilie bestmöglich verwerten muss. Ein besserer Erlös lässt sich meistens durch freihändigen Verkauf erzielen. Dies muss der Testamentsvollstrecker also vorher prüfen.
Die Erben selbst sind bei angeordneter Testamentsvollstreckung nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers berechtigt, einen Teilungsversteigerungsantrag zu stellen. Tun sie dies gegen seinen Willen, kann der Testamentsvollstrecker eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO erheben oder Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Gleiches gilt, wenn Gläubiger eines Erben dessen Anteil pfänden und diesbezüglich die Teilungsversteigerung beantragen.
Etwas anderes gilt hingegen, falls Gläubiger des Nachlasses einen Versteigerungsantrag stellen.

Rechtsanwalt Jan Gatermann ist Fachanwalt für Erbrecht. Er hat den DVEV- Testamentsvollstreckerlehrgang erfolgreich abgeschlossen.


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